Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Rote Diskette – Rosslau & Kraft OHG
Vertragspartner
Vertragspartner des Käufers ist die Rote Diskette – Rosslau & Kraft OHG (Geschäftsführer: Marcus Kraft, Alexander Rosslau Amtsgericht Darmstadt, HRA84139), im folgenden Rote Diskette genannt. Das Unternehmen vertreibt Computer Hard- und Software und bietet Dienstleistungen in diesem Bereich Webprogrammierung an.
Sie erreichen unseren Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen werktags von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr unter der Telefonnummer +49 (0)6142-175401 sowie per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. .
Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Privatleuten (Verbraucher i. S. § 13 BGB) und Geschäftsleuten (Unternehmer i. S. § 14 BGB). Soweit für Verbraucher und Unternehmer unterschiedliche Bedingungen gelten, ist dies ausdrücklich gekennzeichnet. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Telefonische Auskünfte sind unverbindlich und erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung mit Ausnahme von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Rote Diskette hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die Bedingungen der Roten Diskette gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen ausführt.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).
Angebot und Vertragsabschluss
Vertragsabschluss
Aufträge werden erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch Rote Diskette rechtsverbindlich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Rote Diskette. Ein Kaufvertrag kommt auch dann zustande, wenn die von Ihnen bestellte Ware ausgeliefert wurde Für die Beschaffenheit der zu liefernden Ware ist ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung maßgeblich. Weicht die Bestätigung des Kaufvertrages von der Bestellung ab, ist die Bestätigung zum Abschluss eines wirksamen Vertrages zurück zu bestätigen. Die Rückbestätigung muss dabei nicht auf die gleiche Weise wie die Bestellung oder die Bestätigung erfolgen. Im Falle der Bestellung der Waren vor der Bestätigung wird vor der Bestätigung in einer dem entsprechend eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise der Endpreis, einschließlich Versandkosten etc. sowie andere Preisbestandteile benannt. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, behalten wir uns die Lieferung technisch verbesserter Artikel oder solcher vor, die nur unwesentlich von der Bestellung abweichen
Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden. Lieferungen
2.1 Von uns angegebene Lieferfristen beginnen im Einzelfall erst nach abschließender Klärung von Auslieferungseinzelheiten, technischen oder kaufmännischen Fragen, soweit sie sich aus der Sphäre des Bestellers stellen. Der Besteller ist nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, sofern lediglich eine unter den besonderen Umständen des Einzelfalles angemessene Verspätung eingetreten ist.
2.2 Teillieferungen sind zulässig.
2.3 Grundsätzlich werden unsere Lieferungen ab Lager oder Werk ausgeführt und das Risiko geht beim Verlassen der Ware vorn Werk oder Lager an den Käufer über. Falls die Transportversicherung von uns abgeschlossen wurde, gelten die in der beigefügten Versicherungsbestätigung enthaltenen Bestimmungen.
2.4 Nicht abgerufene, aber bereitgestellte Ware kann auf Kosten und Risiko des Käufers entweder eingelagert oder an diesen abgesandt werden.
2.5 Wir sind berechtigt, die geeignet erscheinende Verpackung und die Versendungsart auszuwählen.
2.6 Aufträge müssen innerhalb von 3 Monaten erledigt sein, andernfalls erfolgt von uns automatisch Restlieferung.
2.7 Falls wir im Einzelfall aus Kulanz der Stornierung eines Auftrages zustimmen, ist diese erst mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam. Waren, die kundenspezifisch bestellt wurden, können nicht auf dem Kulanzwege geregelt werden. Im Falle einer von uns akzeptierten Stornierung berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 25 % des Warenwertes. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens ausdrücklich vorbehalten.
Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die Preise gelten ab Versendungsort Rote Diskette. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sowie Installationsmaterial, Installationsarbeiten und die Einarbeitung des Bedienungspersonals und sonstige Spesen nicht ein.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Rechnungsabzug zahlbar, es sei denn, andere Zahlungsbedingungen sind vereinbart worden. Wir behalten uns vor, generell per Nachnahme zu liefern. Schecks, Wechsel, sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen Diese gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. und ändern nichts an der Fälligkeit, wobei Kosten zu Lasten des Käufers gehen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3.1) c) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so kann Rote Diskette bis zum Eingang einer Vorauszahlung über den Auftragswert die bestellte Ware zurückhalten und die Weiterarbeit an dem noch laufenden Auftrag einstellen. Diese Rechte stehen Rote Diskette auch zu, wenn der Kunde eine Woche nach Zugang einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
d) Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
Dem Zahlungsverzug steht gleich Antrag auf Konkurs oder Vergleichsverfahren, Zahlungseinstellung oder wesentliche Veränderung der vorher angenommenen Vermögens- und Ertragslage.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(5) Im Empfängerland für das Geschäft erhobene Steuern, Taxen usw. übernehmen wir nicht. Zollerhöhungen etc. nach Vertragsabschluss gehen zu Lasten des Käufers. Bei Prospektangaben bleiben Änderungen ausdrücklich vorbehalten. Es gelten bei der Berechnung die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Höhere Gewalt Streik, Transport und Versorgungsverzögerungen, behördliche Verbote und vergleichbare Ereignisse, die außerhalb unseres Einflugbereiches auftreten, unterbrechen die Fristen und verlängern diese angemessen
1. Den Versand nimmt Rote Diskette für den Kunden auf dessen Risiko und Kosten mit der gebotenen Sorgfalt vor. Die Ware kann auf Kosten des Kunden versichert werden. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch Rote Diskette gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert. Im Schadensfalle tritt Rote Diskette die Ansprüche aus der Versicherung an den Kunden ab, Zug um Zug gegen die Erbringung der vom Kunden geschuldeten Leistung und die ggf. noch ausstehende Erstattung der Versicherungsprämie an Rote Diskette. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Rote Diskette auch die Versendungskosten, die Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat.
2. Rote Diskette ist zur Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen berechtigt.
3. Gelangt der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist der Kunde verpflichtet, Rote Diskette vor Versendung seine Umsatzsteueridentifikationsnummer, über die die Lieferung abzuwickeln ist, und seinen Gewerbezweig mitzuteilen. Dies gilt entsprechend bei Einbeziehung weiterer Staaten in die für diese Regelung maßgebenden Vorschriften.
4. Liefertermine und Fristen sind nur gültig, wenn sie von Rote Diskette ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
5. Eine vereinbarte Liefer- bzw. Installationsfrist beginnt erst, wenn - eine vereinbarte Anzahlung geleistet wurde, - sämtliche, für die Durchführung der Lieferung bzw. Installation erforderlichen Erklärungen, Informationen und Unterlagen vom Kunden abgegeben, erteilt bzw. beigebracht wurden und - im Falle einer Installation - vom Kunden beizustellende bzw. zu installierende Geräte und/oder Einrichtungen mängelfrei vorhanden bzw. ordnungsgemäß installiert sind und die grundsätzlich vom Kunden vereinbarungsgemäß auf eigene Kosten zu schaffenden Installationsvoraussetzungen mängelfrei gegeben sind.
6. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, die Rote Diskette unverschuldet die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere bei Streik oder Aussperrung im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, Feuer, Wasserschäden, Handelsembargo, Katastrophen, Störungen der Transportwege und anderen Fällen höherer Gewalt jeder Art, auch bei Vorlieferanten, hat Rote Diskette auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt auch dann, wenn sich Rote Diskette in Verzug befindet und die vorbezeichneten Umstände während des Verzuges eintreten. In diesen Fällen ist Rote Diskette berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Rote Diskette wird den Kunden über den Eintritt sowie den Fortfall der genannten Umstände unverzüglich informieren.
7. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. Des Weiteren ist Rote Diskette berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Rote Diskette ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Bis dahin verwahrt der Kunde die Ware unentgeltlich. Der Kunde hält die Ware identifizierbar getrennt. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
Wir können die sofortige Herausgabe der Ware und Geltendmachung der Forderung bei Dritten verlangen in folgenden Fällen: a) Wechsel- oder Scheckproteste
b) Antrag auf Insolvenz (Konkurs) oder Vergleichsverfahren
In diesen Fällen gilt die treuhänderische Inkassovollmacht als widerrufen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6 Der Käufer/Empfänger verpflichtet sich, bei Weiterverarbeitung oder Veräußerung keine fremden Schutzrechte (Patente, Lizenzen, Warenzeichen usw.) zu verletzen.
Menge, Qualität
6.1 Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Empfang zu rügen (Ausschlußfrist).
6.2 Die in unseren Typenlisten, Prospekten und sonstigen Druckschriften gemachten Angaben stellen keine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne der §§ 463, 480 BGB dar.
6.3 Besonders technische Anforderungen, Verwendungszwecke sind bei Auftragserteilung schriftlich und abschließend festzulegen und müssen von uns schriftlich bestätigt werden, wobei wir dann auf Abnahme bestehen müssen.
6.4 Der Käufer hat bei Eingang unverzüglich jede Partie nach allen technischen Anforderungen und zumutbaren Prüfungsmethoden zu prüfen, ggf. auch bei seinen Kunden, in jedem Fall vor Fertigung. Zeigen sich erst bei Beginn der Fertigung Mängel, so ist diese sofort zu stoppen.
6.5 In allen Fällen sind wir sofort schriftlich zu benachrichtigen. Uns ist Gelegenheit zur Oberprüfung zu geben, einschließlich Besichtigung, Durchführung von Probeläufen und Einsicht in die Unterlagen. Qualitätsmängel sind abschließend und ausreichend spezifiziert sofort zu melden.
6.6 Ist die gelieferte Ware mangelhaft; so besteht ein Anspruch auf Nachbesserung. Ist dies unmöglich, fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert, so kann der Abnehmer Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
6.7 Alle Rückvergütungen für bezahlte Zölle stehen dem Lieferer zu, und der Käufer ist damit einverstanden, dem Lieferer Unterlagen, die zur Erlangung solcher Rückerstattungen nötig sind, zur Verfügung zu stellen und ihm behilflich zu sein.
Gewährleistungsfristen
Bei Kauf- und Werkverträgen beträgt die Gewährleistungsfrist für Bewegliche Sachen außer Baumaterialien
- neu - Käufer ist Verbraucher 2 Jahre
- Käufer ist Unternehmer 1 Jahr
- gebraucht - Käufer ist Verbraucher 1 Jahr
- Käufer ist Unternehmer keine
Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nur sofort bei Auslieferung festgestellte und unverzüglich schriftlich an uns und an den Spediteur gemeldete Fehlmengen können berücksichtigt werden. Zur Beachtung:
a) Äußerlich erkennbare Schäden an den Sendungen sind durch den Ablieferer der Sendung (Bahn, Post, Spediteur usw.) sofort auf dem Frachtbrief durch Tatbestandsaufnahme oder in sonst geeigneter Weise bescheinigen zu lassen. Die Beförderungsunternehmen sind hierzu verpflichtet.
b) Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden, Mängeln oder Gewichtsminderungen am Inhalt, die sich zeigen, ist sofort mit dem weiteren Auspacken aufzuhören. Das abliefernde Transportunternehmen ist umgehend schriftlich haftbar zu machen und zur Tatbestandsaufnahme und Feststellung des Schadens aufzufordern, und zwar
a) Bei der Post (Postamt) - sofort am Tage der Zustellung
b) bei der Bahn Güter- oder Expreßabfertigung - sofort am Tage der Zustellung
c) bei Kraftwagenspediteuren bzw. Fuhrunternehmen - sofort am Tage der Zustellung nach Ablieferung der Ware. In allen Fällen sind Ware und Verpackung bis zur Aufnahme des Tatbestandes durch den Beauftragten des Transport¬unternehmens in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich bei der Entdeckung des Schadens befinden.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
Haftung
Schadenersatzansprüche außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche kann der Kunde gegen uns nur geltend machen, wenn uns Vorsatz oder grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Die Beweislast dafür, dass kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, liegt bei uns. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten und/ oder wesentlichen Vertragspflichten, sowie dann nicht, wenn der Schaden üblicherweise durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist.
Datenschutz
Zum Zwecke der Abwicklung von Aufträgen, Anfragen und Angeboten, sowie der Durchführung von Werbemaßnahmen, die durch unser Haus, oder durch uns beauftragte Dritte in unserem Namen erfolgen, sind wir berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu speichern und weiter zu verarbeiten. Wir sind berechtigt, Daten an Dritte weiterzugeben, insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner, die der Auftragsabwicklung dienen. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) §4, Abs.1. u. 2, werden eingehalten.
Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Falls Unstimmigkeiten auftreten, wird, soweit beiderseitiges Einverständnis besteht, versucht, den Fall durch Schlichtung eines Schiedsgerichtes unter Hinzuziehung der Örtlichen IHK zu erledigen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
Rosslau und Kraft OHG
Stand Mai.2010

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